Kantonale Gesetzgebung
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Kantonale Gesetzgebung

Kanton Bezahlt Dauer / Tage Bis X Jahre Gesetzl. Verankerung Bemerkungen
Aargau (X) 5 30

Art 33 Abs. 4, Art 33a

PLV 165.111

3 Monate im Voraus mitzuteilen. Für Auszubildende oder Angestellte mit ähnlichem Lohn (z.B. PraktikantInnen) ist der Jugendurlaub bezahlt
Appenzell Ausserrhoden X 5 30

Art. 54 Abs. 3 PG

PG 142.21 

 
Appenzell Innerrhoden X 5 Keine Altersgrenze Art. 50 Abs. 3 StKB PeV Nach OR Art. 329e.
Basel-Land   5 Nur für Lernende Verordnung für die Berufsbildung Art. 2 Paragraph 9 und Gesetz über die Sportförderung Art. 4 Anspruch auf bezahlten Urlaub für Kaderaufgaben in der Aus- und Fortbildung der Leiter*innen (Art. 4, Abs. 3 der SGS 630).
Basel-Stadt X 5 30 Art. 15b, UV 162.410  Nur für Auszubildende.
Bern X 5 - 10 30 / Keine Altersgrenze PV Art 156 Abs. 4 Unterschiedliche Dauer und Altersgrenze je nach Tätigkeit
Fribourg/Freiburg X 10

Aucune information/keine Angaben

Jugend+Sport Zwei Monate im Voraus dem Arbeitgeber mitteilen. Anschliessend Zertifikat von der Organisation ausstellen lassen.
Genève   5 30 Selon OR Art. 329 e  
Glarus X 5 keine Altersgrenze PV Art. 16c Nur Leiterkurse Jugend+Sport
Graubünden (X) 5 keine Altersgrenze Personalverordnung Art. 56 Abs. 1 lit. e Maximal die Hälfte der Jugendurlaubstage wird bezahlt
Jura X 5 30 Ordonnance sur le personnel de l'Etat Art. 83  
Luzern X keine Angaben keine Altersgrenze Personalverordnung Art. 29ff Nur 5 Tage werden bezahlt. Meldung sobald die Aktivität bekannt ist.
Neuchâtel   5 keine Altersgrenze PV 170.410 Art. 56e Für J+S sind 10 Tage gewährleistet (5 Tage für ein Lager und 5 für eine Ausbildung)
Nidwalden X 5 30 Gesetz über das Bildungswesen Art. 13 Ab 30 Jahren muss die Hälfte des Jugendurlaubs aus ordentlichen Ferientagen zur Verfügung stellen
Obwalden X 5 keine Altersgrenze (Lernende) / 30 (J&S) Personalverordnung Art. 20 Nur Lernende haben Anspruch auf Jugendurlaub. Alle anderen haben Anspruch auf J&S bis zu ihren 30 Lebensjahren.
Schaffhausen X 10 keine Altersgrenze Personalverordnung Art. 46 10 Tage bezahlt, danach unbezahlt
Schwyz x 10 Keine Altersgrenze PV 145.111 Art. 33 und Art. 35 10 Tage bezahlt, danach unbezahlt
Solothurn   5 30 Gesamtarbeitsvertrag Art. 124 Zwei Monate im Voraus mitteilen. Der/die Vorgesetzte kann einen Tätigkeits-und Funktionsnachweis verlangen.
St. Gallen   5 30 PHB SG 45.3 Gemäss Art. 329e OR
Ticino x 8 30 LORD 173.100 Art.46c  
Thurgau X 5 keine Altersgrenze Verordnung des Regierungsrates über die Rechtsstellung des Staatspersonals Art. 49 Abs. 2  
Uri X 5 30 Gemäss OR Art. 329e Für J+S sind 5 bezahlte Tage gewährleistet (siehe PR 2.4213 Art. 24).
Vaud   5 30  
Gemäss OR Art. 329e
Für Lernende und Assistenten unter 30 Jahren, gemäss OR Art. 329e. Für Angestellten, die unter dem Personalgesetz stehen, gemäss J+S (siehe Directive Lpers 35.4 Art. 5).
Wallis/Valais   5 30  

Gemäss/selon Art. 329e OR

Zug Kann bezahlt oder unbezahlt sein Keine Angaben  keine Angaben Personalgesetz Art. 63 Siehe Gesetzestext
Zürich X 10 keine Angaben Vollzugsverordnung zum Personalgesetz Art. 89 Abs. 2