Administrative und organisatorische Aspekte
Die Bescheinigung muss von dem organisierenden Verein ausgestellt werden. Lass sie von deinem Coach, Betreuer*in, Trainer*in, Sportamt usw. unterschreiben. Die SAJV kann keine Bestätigungen verfassen, sie übt nur eine beratende Funktion zum Thema Jugendurlaub aus.
Ja, Jugendurlaub kann auch ohne die obligatorische Anwesenheit von Jugendlichen bei der Aktivität gewährt werden. Es muss sich dann aber um eine Weiterbildung handeln, die von einer Jugendorganisation organisiert wird oder in Verbindung mit Freiwilligenarbeit im Jugendbereich steht.
Nein, der Jugendurlaub muss zusätzlich zu den Ferien gewährt werden und kann daher nicht von den Ferientagen oder den Überstunden abgezogen werden.
Grundsätzlich ja, es gelten jedoch andere Regeln. Im Bundespersonalgesetz (172.220.1) vom 24.03.2000 (Stand am 1.1.2018) heisst es in Art.6, Abschnitt 2: "Soweit dieses Gesetz und andere Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, sind die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts auf das Arbeitsverhältnis sinngemäss anwendbar". Darüber hinaus enthält die Verordnung des EFD (Eidgenössisches Finanzdepartement) zur Bundespersonalverordnung (VBPV) einen Absatz, der - wenn man in Bedeutungen für Arbeitgeber*innen denkt - eventuell sogar für einen bezahlten Jugendurlaub sprechen könnte. Schau also mit deinem*r Vorgesetzten*in, was für dich umsetzbar ist! Hier findest du die Gesetzgebung je nach Kanton.
Die verschiedenen Regelungen für Gemeinden und Kantone in der ganzen Schweiz sind sehr unterschiedlich und kompliziert. Die SAJV kann Dir da nicht wirklich weiterhelfen, wende Dich daher dafür an die Gewerkschaft VPOD (falls Du Mitglied bist) oder an das Personalamt des Bundes oder Deines Kantons. Falls Du denkst Du hast Anspruch, aber Deine Vorgestzten verweigern Dir trotzdem den Anspruch, kannst Du Dich trotzdem an die SAJV wenden, vielleicht können wir Dir helfen (aber ohne Garantie!).
Die ETHs sind keine privaten Institutionen. Somit haben sie andere Regeln, unter anderem diese: "Andere Lagerleitungen, die nicht unter J+S geführt werden und somit keine EO-Entschädigung auslösen, sind vom Ferienguthaben abzuziehen und sind vom J+S-Ferienanspruch nicht betroffen". Somit hast du leider nur eingeschränkten Anspruch auf Jugendurlaub, wenn du für eine ETH arbeitest.
Leider hast du kein Anrecht auf Jugendurlaub, da das Lager, an dem du teilnimmst, kein ausserschulisches Lager ist. Da das Klassenlager obligatorisch ist und von der Schule organisiert wird, handelt es sich nicht um ausserschulische Aktivitäten. Du kannst den Jugendurlaub aber trotzdem bei deinem*r Arbeitgeber*in beantragen und mit ihm*ihr darüber sprechen.
Ja und Nein. Wenn du zum Beispiel zu 60% arbeitest, hast du Anspruch auf den Abzug Deiner Sollstunden im Umfang von 3 Arbeitstagen (60% von 5 Tagen), diese müssen aber bis zu einer Arbeitswoche frei geben. Das heisst Du kannst immer eine volle Arbeitswoche von Deinem Arbeitsplatz fehlen. Dein Arbeitgeber kann also nicht für die von Dir gewünschte Zeit sagen, dass Du jetzt diese Woche eigentlich 100% hättest arbeiten müssen und also Du doch zwei Tage kommen musst.
Der Anspruch des Jugendurlaubs bezieht sich auf das Dienstjahr. Du hast also in den gleichen zwölf Monaten wo Du bei dem*der gleichen Arbeitgeber*in arbeitest Anspruch auf 5 Tage Urlaub, auch wenn Du innerhalb dieser Zeit die Stelle wechselst und kannst also nicht mehr Tage für das gleiche Jahr verlangen.
Da das OR nicht auf Arbeitsverträge mit ausländischen Unternehmen anwendbar ist, hängt dies allein von den Gesetzen und Rechten des Landes ab, in dem du arbeitest.
Ja, du kannst Jugendurlaub beantragen, um an einer Aktivität mit Jugendlichen teilzunehmen, die im Ausland stattfindet. Das Gesetz spricht nur von "ausserschulischen Jugendaktivitäten", die nicht unbedingt auf die Schweiz beschränkt sind.
Solange du in deinem Dienstjahr keinen Jugendurlaub genommen hast, ja, du hast das Recht auf Jugendurlaub.
Da du deinen Jugendurlaub wegen Krankheit nicht genommen hast und ein ärztliches Attest vorlegen kannst, hast du immer noch Anspruch auf fünf Tage Jugendurlaub und dein*e Arbeitgeber*in muss dir den Lohn für den Krankheitsurlaub zahlen.
Dein Unternehmen muss den Jugendurlaub zu dem von dir gewünschten Zeitpunkt genehmigen. Es darf dir den Jugendurlaub unter keinen Umständen verweigern.
Versuche zu verstehen, warum er*sie dir den Jugendurlaub verweigert, argumentiere ruhig mit ihm*ihr, untermauert mit Rechtstexten (Art. 329e) und dem Merkblatt der SAJV, und zeige ihm*ihr die Vorteile für das Unternehmen auf, wenn du dich freiwillig engagierst: Hebe die Fähigkeiten hervor, die du während des Jugendurlaubs erwirbst oder entwickelst (Teamgeist, Führungserfahrung usw.), die letztlich auch dem*der Arbeitgeber*in zugute kommen. Zögere nicht, uns zu kontaktieren, wir werden mit ihm*ihr darüber sprechen. Du kannst dich auch an eine Gewerkschaft wenden. Der Jugendurlaub ist Dein Recht und im Gesetz klar geregelt, er darf Dir nicht verweigert werden.