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Jugendurlaub - auch für dich!

Der Jugendurlaub ist das Resultat einer Petition der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV). Seit 1991 haben alle Angestellten und Lernenden unter 30 Jahren, die sich ehrenamtlich für die Jugendarbeit in einer Organisation im kulturellen, sportlichen oder sozialen Bereich engagieren, Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Der Jugendurlaub ist im Obligationenrecht durch Artikel 329e geregelt.  

Artikel 329e CO

 

Wer hat Anspruch auf Jugendurlaub?

Junge Menschen, die sich in ihrer Freizeit freiwillig für die Jugend engagieren, indem sie eine Leitungs-, Betreuungs- oder Beratungstätigkeit im Rahmen der ausserschulischen Jugendarbeit ausüben, haben Anspruch auf Jugendurlaub. Diese Personen müssen zwischen 16 und 30 Jahre alt sein.

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Zu welchen Zwecken wird der Jugendurlaub gewährt? 

Leiten: Ob bei den Pfadfindern, in einem Sportverein oder in anderen sozialen oder kulturellen Organisationen - wer bei der Organisation und Betreuung von Gruppenaktivitäten, thematischen Diskussionsabenden, Wochenenden, Lagern und Kursen mithilft, hat Anspruch auf Jugendurlaub.  

Betreuen: Jede Person, die beispielsweise im Rahmen eines Lagers kocht, Gruppen von Menschen mit Behinderungen betreut oder Jugendbegegnungen leitet, hat Anspruch auf Jugendurlaub.  

Berater*in: Jede Person, die als J+S-Expert*in, Ausbilder*in, Instruktor*in oder Rechtsberater*in für Anlässe mit Kindern oder Jugendlichen arbeitet, hat Anspruch auf Jugendurlaub.  

Aus- und Weiterbildung: Jede Person, die an Kursen, Seminaren, Kongressen oder Workshops teilnehmen möchte, die von einer Jugendorganisation organisiert werden und mit der ehrenamtlichen Arbeit im Jugendbereich in Zusammenhang stehen, hat Anspruch auf Jugendurlaub.   

 

Administrative und organisatorische Aspekte

Ganz einfach: Lade das Antragsformular herunter, fülle es aus, lasse es vom Verantwortlichen der Organisation, die die Aktivität oder Weiterbildung organisiert, unterschreiben und reiche es mindestens zwei Monate im Voraus bei deinem*r Arbeitgeber*in oder Lehrmeister*in ein. Auf Verlangen musst du auch einen Nachweis über die Aufgaben und Funktionen vorlegen, die dir im Rahmen deiner Tätigkeit zugewiesen werden.  

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Finanzieller Aspekt

Besteht während des Jugendurlaubs ein Anspruch auf Lohnzahlung? 

Während des Jugendurlaubs ist der*die Arbeitgeber*in nicht verpflichtet, einen Lohn zu bezahlen. In den meisten Fällen (ausser den Ausnahmen in der nächsten Frage) hat der*die Arbeitnehmer*in auch keinen Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO).  
 

Ich besuche einen Kurs, der vom Kanton oder vom Bund organisiert wird. Habe ich Anspruch auf Erwerbsersatz ? 

In der Praxis können gewisse Jugendurlaube durch die Erwerbsersatzordnung entschädigt werden, aber das gilt nur für drei sehr spezifische Fälle: 1. bezahlter Rotkreuzdienst mit/für Jugendliche, 2. Kaderausbildungskurse auf Bundes- oder Kantonsebene und 3. Lektorenkurse des Jugendschutzes.  Wenn es sich um Kurse handelt, die vom Bund oder den Kantonen organisiert werden, wird die Erwerbsausfallentschädigung, ähnlich wie beim Militärdienst oder Mutterschaft direkt an die Arbeitgeber*innen ausbezahlt. 
 

Kann mein*e Arbeitgeber*in entscheiden, ob er*sie mir an den Tagen, an denen ich abwesend bin, Lohn zahlt? 

Wenn die Entschädigung direkt ausbezahlt wird, muss die*der Arbeitgeber*in keinen zusätzlichen Lohn auszahlen (ausser in der Betriebsvereinbarung oder  dem GAV ist das anders geregelt). Richtet jedoch die*der Arbeitgeber*in für die Zeit des Dienstes oder des Kurses Lohn aus, kommt die Entschädigung der/dem Arbeitgeber*in zu, soweit sie die Lohnzahlung nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn der Dienst oder der Kurs ganz oder teilweise in Ihre Freizeit fällt und die*der Arbeitgeber*in wegen der Dienstleistung oder des Kurses kein materieller Nachteil erleidet. Die Zulage für Betreuungskosten wird Ihnen immer direkt ausbezahlt. 
 

Darf meine Firma mir den Jugendurlaub zahlen obwohl im Gesetz steht, dass das ein unbezahlter Urlaub ist? 

Ja, viele fortschrittliche Unternehmen schätzen das Freiwillige Engagement ihrer Mitarbeitenden und sehen vor, dass der Jugendurlaub bezahlter Urlaub ist. Die SAJV empfiehlt allen Arbeitgebenden, analog zum Bund und den meisten Kantonen und Gemeinden, den Jugendurlaub zu bezahlen. 
 

Bin ich während des Jugendurlaubs noch durch meine Unfall- und Krankenversicherung gedeckt? 

Du bist während der gesamten Dauer des Jugendurlaubs durch deine Versicherung gedeckt. 
 

Ich werde an einer jugendbezogenen Weiterbildung teilnehmen und eine kleine Vergütung/Entschädigung (von z. B. 300.-) erhalten. Kann ich trotzdem einen Antrag auf Jugendurlaub stellen? 

Wenn du das Geld als Aufwandsentschädigung und nicht als Lohn erhältst, steht dies dem Jugendurlaub nicht entgegen, du kannst ihn also beantragen. Wenn deine 300 Franken im Vergleich zu deinem Lohn ein eher kleiner Betrag sind und du tatsächlich weniger erhältst, als wenn du arbeiten würdest, können sie als Entschädigung betrachtet werden. Du kannst auf jeden Fall einen Antrag auf Jugendurlaub stellen und die Frage der Entschädigung eventuell in einem Gespräch ansprechen.